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A l'occasion de la journée des prisonniers politiques, un article fait un historique du § 129 qui depuis 1878 et les lois contre les socialistes et jusqu'à aujourd'hui permet de poursuivre les militants politiques en Allemagne. Cet article de loi est né en même temps que le mouvement ouvrier et avait pour but de combattre les ennemis de l'Etat", en fait les ennemis du pouvoir capitaliste. Il a servi sous Bismarck et Guillaume II, pendant la république de Weimar. Après le fascisme, il a été repris, ce n'est pas une surprise, dans le cadre de la guerre froide, par l'Allemagne fédérale. 125 000 procédures ont été engagées, jusqu'à l'interdiction du KPD, contre des militants communistes.
Deux variantes ont été mises en place. En 1976, le §129a pour lutter contre les militants de la lutte armée. Il donne aux autorités des moyens accrus de poursuites contre ces militants dans le cadre de la lutte dite "antiterroriste , justifiant aussi bien l'isolement dans les prisons, que les chasses à l'homme. Ce paragraphe a été appliqué au-delà des militants des groupes armés à ceux qui refusaient de condamner cette forme de lutte puis à d'autres combats. Ce paragraphe a donné lieu à plus de 3000 procédures dans les années 80 concernant plus de 10 000 personnes. Dans les années 90, 1500 procédures ont été engagées et seulement 6% ont abouti à des condamnations: cela montre le moyen de pression que représente cet article de loi.
En 2002, une nouvelle extension a été décidée: le §129b. Il permet la poursuite des militants politiques d'origine étrangère et s'inscrit dans l'internationalisation des lois antiterroristes après le 11 septembre. Mais cette loi était depuis longtemps dans les tiroirs de la justice allemande. Si quelques procédures ont concerné des groupes islamiques, elles concernent depuis 2008 des militants de groupes révolutionnaires tels que des militants turcs du DHK-PC, dont le procès, et c'est symbolique, s'est tenu à Stammheim, tribunal construit pour le procès contre la RAF.
Cet article, essentiel pour comprendre la législation politique en Allemagne, informe et appelle à la solidarité avec les prisonniers politiques détenus actuellement dans ce pays, dont Christian Gauger et Sonja Suder
Der §129a wurde 1976 eingeführt zur "besseren" - sprich härteren - Verfolgung des bewaffneten Kampfes, insbesondere der Militanten der RAF. Er stellt die Erweiterung des §129 dar und ermöglicht den Behörden umfassende Ermittlungsbefugnisse im Vorfeld und umfassendere "Rechte" in der Verfolgung. Einige Stichworte hierzu sind die gesetzliche Legitimierung der Isolationshaft, die Killfahndung, die Tötung von Militanten in- und außerhalb der Knäste... Die Herrschenden schufen sich mit der Brandmarkung von AktivistInnen als Terrorist die Möglichkeit mit Willkür gegen revolutionäre Bestrebungen vorzugehen - sei es präventiv oder akut. Letztlich schufen sie sich mit dem §129a ein mächtiges Instrument zur Bekämpfung von Aufständen.
So wurden mit Hilfe des §129a nicht nur die bewaffnet kämpfenden Gruppen verfolgt, sondern auch diejenigen, die die Ziele der Guerilla und der Gefangenen teilten, was dazu führte, dass Personen, die sich nicht ausdrücklich und öffentlich distanzierten oder Solidaritätssprühereien an Autobahnbrücken anbrachten, mit Hilfe des §129a verfolgt wurden. Auch MacherInnen von Zeitungen, die für die Verbreitung von Informationen über die (und von der) Stadtguerilla, wurden kriminalisiert und mit Verfahren überzogen. Im Februar 1979 wurden 4 DruckerInnen der AGIT 883 zu Haftstrafen zwischen 9 und 12 Monaten Haft verurteilt.
Gleichzeitig fand der Paragraph aber auch Anwendung gegen HausbesetzerInnen und gegen jegliche militanten Kämpfe die stattfanden und finden. So waren alleine in den 1980ern 3300 Ermittlungsverfahren mit Hilfe des §129a anhängig, wovon ca. 10000 Linke betroffen waren. In den 1990ern waren es 1500 Verfahren, wovon weniger als 6% zu einer Verurteilung führten. Das letzte §129a Verfahren richtete sich gegen 3 Aktivisten aus Magdeburg. Ihnen wurde vorgeworfen Brandanschläge vorbereitet und durchgeführt zu haben. Zwei der drei wurden zu Haftstrafen verurteilt.
Der §129b
Der §129b stellt die „Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung“ unter Strafe. Stellt also die Erweiterung des §129a auf die internationalen Verhältnisse dar.
Zur Geschichte des Paragraphen ist zu sagen, dass dieser 2002 in der BRD eingeführt worden ist und als deutsche Antwort auf die internationale sog. Antiterrorgesetzgebung betrachtet werden kann. Diese Gesetze wurden verabschiedet im Kontext des „Kampfes gegen den Terror“ und nach den Anschlägen auf das World Trade Center und das Pentagon am 11. September 2001.
Die Betonung liegt dabei darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt VERABSCHIEDET worden sind. Die Gesetze lagen bereits längere Zeit in den Schubladen der Justiz.
Zur konkreten Anwendung in der BRD ist zu sagen, dass einige Prozesse gegen sog. Islamistische Gruppen bzw. Einzelpersonen geführt worden sind und werden, aber seit 2008 vor allem linke und revolutionäre MigrantInnen mit Hilfe der Paragraphen verfolgt und kriminalisiert werden.
So fand im März 2008 im geschichtsträchtigen Prozessbunker in Stuttgart-Stammheim1 der erste Prozess gegen 5 migrantische Linke statt. Ihnen wurde vorgeworfen Mitglieder der in Deutschland (und natürlich auch in der Türkei) verbotenen DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu sein. Alle 5 wurden verurteilt zu Haftstrafen zwischen 2 Jahren und 11 Monaten bis zu 5 Jahre und 6 Monate. Mit dem Prozess sollte und wurde ein Präzedenzurteil geschaffen, auf das sich in allen anderen Prozessen immer wieder berufen worden ist und das als Referenz für die Verurteilung mit Hilfe des §129b herangezogen wird.
1 Das Gerichtsgebäude wurde extra für die Prozesse gegen die RAF gebaut, um die Sicherheit des Gerichts und des Verfahrens gewährleisten zu können. Während Mitte der 70er dort der §129a also etabliert worden ist, ist von März 2008-Juli 2010 (solange ging der Präzedenzprozess gegen die 5 migrantischen Linken) dort der §129b ebenfalls etabliert worden.
Der §129 wurde erstmals 1878 als Ergänzung der damals geltenden Sozialistengesetze eingeführt und sollte der besseren Kriminalisierung „staatsfeindlicher Ziele“ dienen. In der Weimarer Republik 1919 war der §129 die Grundlage für die Verfolgung von KommunistInnen und anderen Linken und diente zur Kriminalisierung von weitgehend legalen Tätigkeiten wie Spendensammlungen und das Einsammeln von Beiträgen bis hin zum Verkauf sozialistischer Literatur, der als Vorbereitung zum Hochverrat galt.
Nach dem deutschen Faschismus blieb der §129 weiterhin ein Bestandteil des deutschen Strafrechts, was damit begründet wurde, damit ein Mittel gegen einen wieder aufkommenden Faschismus zu haben. Tatsächlich – was angesichts der Tatsache, dass ein Großteil der Bonner Ministerien von alten Nazis besetzt war, sowie im Aufbau der BRD kapitalistische Interessen natürlich im Vordergrund standen, wenig überrascht – wurde der §129 jedoch zur Verfolgung von KommunistInnen eingesetzt:
- Die Freie Deutsche Jugend (FDJ) wurde 1951 verboten und 1500 Mitglieder zu Haftstrafen verurteilt.
- Die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) wurde in der BRD als „radikale Organisation“ eingestuft und ihre Mitglieder wurden bereits 1950 von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ausgeschlossen. In Hamburg und Rheinland-Pfalz wurde die VVN für mehrere Jahre verboten. Mehrere Versuche die VVN bundesweit zu verbieten scheiterten.
- Kurz darauf begann das Verbotsverfahren gegen die KPD mit einer großen Welle an Repression gegen linke AktivistInnen. Allein gegen KPD-Mitglieder und ihr nahes Umfeld führte die deutsche Justiz 125.000 Ermittlungsverfahren mittels §129. 5.5 % dieser Verfahren endeten mit Verurteilungen. Letztlich wurde die KPD 1956 verboten